Grundlagen des deutschen wirtschaftsrechts. Основы немецкого экономического права

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GRUNDLAGEN DES DEUTSCHEN WIRTSCHAFTSRECHTS

(Основынемецкогоэкономическогоправа)

I.  Überblick zu Inhalt und Struktur des BGB

A. Text. Lesen.

Das BGB ist in fünf Bücher eingeteilt. Für die Einteilung der Bücher und ihre Struktur hat der Gesetzgeber einen Aufbau gewählt, der vom Allgemeinen zum Besonderen geht. Die Einteilung des BGB ist in der Skizze Nr. 1 dargestellt.

Skizze Nr. 1

 


Allgemeiner Teil: §§ 241-432

Besonderer Teil: §§ 433-853

Das erste Buch (§§ 1-240) enthält die allgemeinen Regeln für das gesamte bürgerliche Recht und wird daher als „Allgemeiner Teil“ oder kurz AT bezeichnet. Im zweiten Buch (§§ 241-853) ist das Schuldrecht, im dritten Buch (§§ 854-1296) das Sachenrecht geregelt. Das vierte Buch enthält das Familien- und das fünfte Buch das Erbrecht.

Die Idee des Allgemeinen Teils ist es, solche Sätze zu regeln, die für alle anderen Bereiche des BGB gelten. Damit sollen mehrfache Wiederholung vermieden werden. Der römisch-rechtlichen Einteilung folgend, enthält er Vorschriften über natürliche und juristische Personen, Sachen und Rechtsgeschäfte. Ein gutes Beispiel für eine solche allgemein gültige Rechtsnorm bietet gleich § 1. Danach beginnt die Rechtsfähigkeit des Menschen mit Vollendung der Geburt. Die Rechtsfähigkeit ist im Schuldrecht, im Sachen-, Familien- und Erbrecht gleichermaßen Voraussetzung dafür, Rechte und Pflichten haben zu können. Seiner Funktion entsprechend regelt der AT nicht bestimmte Rechtsverhältnisse abschließend. Vielmehr ergibt sich erst zusammen mit Rechtssätzen aus anderen Teilen des BGB (etwa aus dem Schuldrecht oder Sachenrecht) die Möglichkeit, einen Rechtsfall zu beurteilen. In diesen Büchern sind aber auch Bestimmungen enthalten, die von denen des AT abweichen und diese unter dem Gesichtspunkt der Spezialität verdrängen. Dies ist zulässig, da im 2.- 5. Buch besondere Bereiche geregelt sind, die ein Abweichen vom AT in Ausnahmefällen erforderlich machen. Daraus kann folgen, dass Vorschriften der weiteren Bücher den AT-Regeln entgegenstehen. Diese werden dann verdrängt, man spricht auch von Spezialität.

Dem Gesetzgeber ist es allerdings nur bedingt gelungen, die Zielsetzung des allgemeinen Teils zu verwirklichen. Der Abschnitt über Vereine und Stiftungen beispielsweise enthält eine geschlossene Regelung dieser Rechtsinstitute, nicht bloß allgemeine Normen. Auch die Vorschriften über Sachen sind ihrem Inhalt nach fast ausschließlich dem Sachenrecht zuzuordnen. Sie sind also nicht allgemeinen Bestimmungen mit Geltung für alle Bücher des BGB.

Das zweite Buch des BGB, das Schuldrecht, behandelt vertragliche und gesetzliche Schuldverhältnisse. Es regelt die Rechtsverhältnisse zwischen „Gläubiger“ und „Schuldner“ und gliedert sich seinerseits wieder in einen Allgemeinen und einen Besonderen Teil.

Das Sachenrecht, also das dritte Buch des BGB, beginnt mit Vorschriften über den Besitz als der tatsächlichen Herrschaft über eine Sache. Im Mittelpunkt steht jedoch die Regelung des Eigentums als umfassende rechtliche Herrschaftsmacht über eine Sache. Neben dem Eigentum als dem vollen Herrschaftsrecht kennt das Sachenrecht sog. sonstige dingliche Rechte. Diese Rechte haben im Vergleich zum Eigentumsrecht einen beschränkten Inhalt. Hierzu gehören etwa Pfandrecht, Grundschuld und Hypothek. Besonders letztere haben heute große Bedeutung als Sicherungsmittel in der Kreditwirtschaft.

Im vierten Buch regelt das Familienrecht (§§ 1297-1921) die rechtlichen Beziehungen im Rahmen von Ehe und Familie. Hierzu gehören Eheschließung und Ehescheidung sowie die rechtlichen Folgen einer Scheidung, z.B. Unterhaltspflichten. Das eheliche Güterecht ist im Familienrecht ebenso geregelt wie die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern. Schließlich sind hier auch Namensrecht, Adoptionsrecht und Betreuungsrecht normiert.

Das letzte Buch des BGB, das Erbrecht (§§ 1922-2385), regelt die vermögensrechtlichen Folgen beim Tod einer Person. Darunter fällt z.B. die Erbfolge kraft Gesetzes. Das Erbrecht wird jedoch ebenfalls von der Privatautonomie beeinfußt, so dass der Grundsatz der Testierfreiheit herrscht. Daher ermöglicht das Gesetz dem Erblasser auch, seine Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag zu regeln. Nur das Pflichtteilsrecht setzt dem Erblasser gewisse Schranken. Hier wird normiert, welchen Personen eine Mindestbeteiligung am Nachlaß des Erblassers zukommt. Die Abwicklung des Erbfalls sowie das Recht der Erbengemeinschaft bilden weitere wichtige Materien.  

Die Unterscheidung im BGB nach Schuldrecht und Sachenrecht zeigt, dass das deutsche Recht zwei sehr wichtigen Prinzipen unterworfen ist. Das erste ist das Trennungsprinzip und besagt, dass strikt zwischen dem Verpflichtungsgeschäft und dem Verfügungsgeschäft zu unterscheiden ist. Verpflichtungsgeschäfte werden durch einen schuldrechtlichen Vertrag (z.B. einen Kaufvertrag) begründet. Sie heißen so, weil durch sie nur eine Verpflichtung zu einer Leistung entsteht. Der schuldrechtrechtliche Vertrag begründet eine Verpflichtung, erfüllt sie aber nicht. Zur Erfüllung ist noch ein weiteres Rechtsgeschäfte erforderlich, welches eine Änderung der tatsächlichen Rechtslage bewirkt, z.B. das Eigentum an einer Sache überträgt. Dieses Rechtsgeschäft heißt Verfügungsgeschäft und ändert die sog. dingliche Rechtslage[1].

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