Kaufleute kraft Rechtsform sind folgende Gesellschaften: Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung und eingetragene Genossenschaft. Keine Formkaufleute sind dagegen OHG und KG, also die Personengesellschaften des HGB. Der Mechanismus zwischen Rechtsform und Kaufmannseigenschaft ist bei den Formkaufleuten auf der einen und den Personengesellschaften auf der anderen Seite geradezu umgekehrt: Eine GmbH oder AG ist Kaufmann, weil diese Rechtsform gewählt ist. Eine OHG oder KG kann dagegen nur vorhanden sein, wenn der Zweck der Gesellschaft auf den Betrieb eines Handelsgewerbes, und zwar eines Vollhandelsgewerbes, gerichtet ist. Wir prüfen also bei den Formkaufleuten die Rechtsform, um die Kaufmannseigenschaft festzustellen.
Welchen Namen der Kaufmann wählt, steht ihm an sich frei. Gebunden ist er nur insoweit, als die Firma, die er führen will, ihre Hinweis- und Individualisierungsfunktion zu erfüllen geeignet sein muß. Infolgedessen bestimmt, daß die Firma überhaupt Kennzeichnungseignung haben muß, die ihrerseits nur besteht, wenn sie sich von den Namen anderer Kaufleute unterscheiden kann. Der Allgemeinbegriff verfehlt die Individualisierung und hat folglich keine Unterscheidungskraft. Darüber hinaus darf der Kaufmann auch eine an sich unterscheidungskräftige Firma nur wählen, wenn sie sich von bereits eingetragenen Firmen anderer Kaufleute unterscheidet, also nicht verwechslungsfähig ist. Jenseits von Kennzeichnungseignung und Unterscheidbarkeit darf die Firma die Marktbeteiligten, an die sie sich richtet, nicht in die Irre führen.
Weiter schreibt das HGB einen Zusatz vor, aus dem die Rechtsform des Kaufmanns und mit ihr die Haftungsverhältnisse ersichtlich sind. Für das Kapitalgesellschaftsrecht ergibt sich die Rechtsform schon aus den regelnden Gesetzen. Gleichermaßen muß dem Zusatz zu entnehmen sein, ob der Unternehmensträger Einzelkaufmann oder Personengesellschaft ist.
Demzufolge besteht eine zulässige, d.h. zur Eintragung im Handelsregister geeignete Firma immer aus zwei Elementen, nämlich dem eigentlichen Namen und dem Rechtsformzusatz.
Gemäß § 15 AktG kann eine Unternehmensverbindung auch auf einem Unternehmensvertrag i. S. der §§ 291, 292 AktG beruhen.
In den §§ 291, 292 AktG sind abschließend die Verträge aufgezählt, die zwischen Unternehmen, von denen jedenfalls eines eine AG oder KGaA sein muss, abgeschlossen werden können und als Unternehmensverträge eine Reihe von Rechtsfolgen hervorrufen.
Der Beherrschungsvertrag.
Unterstellen eine AG oder KGaA durch einen Vertrag die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen, so handelt es sich dabei um einen Beherrschungsvertrag. Die durch den Vertrag verbundenen Unternehmen bilden einen Konzern.
Aufgrund des Beherrschungsvertrages erhält das herrschende Unternehmen ein Weisungsrecht gegenüber dem Vorstand der durch den Vertrag abhängig gewordenen Gesellschaft.
Der Gewinnabführungsvertrag.
Durch einen Gewinnabführungsvertrag verpflichtet sich eine AG oder KGaA, ihren gesamten Gewinn an den Vertragspartner oder einen Dritten abzuführen.
Häufig werden ein Beherrschungs- und ein Gewinnabführungsvertrag aus steuerlichen Gründen miteinander verbunden. Bekanntlich haben oft steuerliche Auswirkungen mehr Einfluß auf die zivilrechtliche Gestaltung von Konzernen als sonstige betriebswirtschaftliche Überlegungen.
Der Abschluß eines kombinierten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages führt zu einer finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Integration, die man als Organschaft bezeichnet. Das Steuerrecht ermöglicht es, auf dieser Grundlage die einzelnen Konzernmitglieder trotz deren rechtlicher Selbständigkeit als unselbständige Abteilungen zu behandeln und steuerlich an den Konzernen als Wirtschaftseinheit anzuknüpfen. Das hat zur Folge, dass allein das herrschende Unternehmen als Organträger einkommensteuer- bzw. körperschaftssteuerpflichtig ist.
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