Wettbewerbsbeschränkungen lassen sich auf verschiedene Arten voneinader unterscheiden. Zum einen kann nach den Auswirkungen auf der verschiedenen Wirtschaftsstruktur differenziert werden: horizontalen, vertikalen und diagonalen Wettbewerbsbeschränkungen. Zum anderen besteht die Möglichkeit nach den Ursachen der Wettbewerbsbeschränkung zu unterscheiden: Wettbewerbsbeschränkung aus rechtsgeschäftlichen Gründen; Wettbewerbsbeschränkung durch Behinderung; Wettbewerbsbeschränkung durch Unternehmenszusammenschlüsse;
Zu der ersten Gruppe " Wettbewerbsbeschränkung aus rechtsgeschäftlichen Gründen" gehören Kartellverträge, Wettbewerbsbeschränkungen in Austauschverträgen und Wettbewerbsregeln.
In einem Kartellvertrag koordinieren zwei oder mehrere Unternehmen durch einen Vertrag ihr Verhalten auf dem Markt zwecks Beschränkung des Wettbewerbs, z. B. durch Absprache der Preise untereinander. Zu den Wettbewerbsbeschränkungen in Austauschverträgen zählen Preis- und Konditionenbindungen, Ausschließlichkeitsbindungen sowie Lizenzverträge. In Wettbewerbsregeln können Wirtschafts- und Berufsvereinigungen Bestimmungen festlegen, die das Verhalten von Unternehmen im Wettbewerb zu dem Zweck regeln, einem den Grundsätzen des lauteren oder der Wirksamkeit eines leistungsgerechten Wettbewerbs zuwiderlaufenden Verhalten im Wettbewerb entgegenzuwirken und ein diesen Grundsätzen entsprechendes Verhalten im Wettbewerb anzuregeln.
Das Betriebsverfassungsgesetz enthält ein der Wirkung nach abgestuftes System von Beteiligungsrechten des Betriebsrates:
a) Mitbestimmungsrechte
Eine Befugnis zur gleichberechtigten Beteiligung des Betriebsrats geben die erzwingbaren Mitbestimmungsrechte. Im Bereich dieser sog. echten Mitbestimmungsrechte kann der Arbeitgeber Maßnahmen im Betrieb nur im einvernehmlichen Zusammenwirken mit dem Betriebsrat treffen.
Kommt eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle, § 76 Abs. 5 BetrVG.
Mitbestimmungsrechte schließen prinzipiell ein Initiativrecht des Betriebsrates ein, d.h. die Befugnis des Betriebsrates, von sich aus eine Regelung vom Arbeitgeber zu verlangen und gegebenfalls durch Anrufung der Einigungsstelle zu erzwingen.
Der Arbeitgeber kann also echte Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nicht dadurch unterlaufen, dass er eine Maßnahme einseitig trifft oder unterlässt.
b) Mitwirkungsrechte
Alle übrigen Beteiligungsbefugnisse des Betriebsrats bleiben hinter den echten Mitbestimmungsrechten zurück.
Zu den schwächsten Beteiligungsrechten des Betriebsrates gehören die Informationsrechte. Hier ist der Arbeitgeber nur zur Unterrichtung des Betriebsrates verpflichtet. Die Information des Betriebsrates geht in vielen Fällen weitergehenden Beteiligungsrechten nur voraus.
Soweit das Betriebsverfassungsgesetz Vorschlags-, Anhörungs- und Beratungsrechte festlegt, hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat vor der Durchführung einer Maßnahme Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und sie mit ihm zu erörtern.
Betriebsverfassungsrechtliche Vetorechte gegenüber Arbeitgebermaßnahmen bestehen prinzipiell nicht. So kann der Betriebsrat durch seinen Widerspruch den Arbeitgeber nicht am Ausspruch einer Kündigung hindern.
Lediglich zu bestimmten anderen personellen Einzelmaßnahmen hat der Arbeitgeber gem. § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG die Zustimmung des Betribsrates einzuholen, die dieser aber nur unter den Voraussetzungen des § 99 Abs. 2 BetrVG verweigern darf, über das Vorliegen eines solchen gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgrundes entscheidet im Steitfall das Arbeitsgericht.
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