Sozial ist diese Wirtschaftsornung, weil sie da, wo der Wettbewerb als Lenkungsinstrument der Wirtschaft versagt oder zu versagen droht, nicht auf staatliche Wirtschaftslenkung zur Herstellung oder Wahrung sozialer Gerechtigkeit verzichtet (z. B. in der Wirtschaftspolitik, Konjunkturpolitik, Einkommens- und Vermögenspolitik). Es gilt der Satz: "Wettbewerb soweit wie möglich, Ordnungspolitik soweit als nötig".
Die organisatorisch-gegenständliche Einrichtung des Unternehmens kann auf einen Ort konzentriert oder auf mehrere Orte verteilt sein. Der Ort, an dem das Unternehmen seinen wirtschaftlichen Schwerpunkt und sein verwaltungsmäßiges Zentrum hat, bezeichnet den Sitz des Unternehmens, seine "Niederlassung" bzw. "Hauptniederlassung". Im Zweifel ist die Lokalisierung der Unternehmensspitze maßgeblich; bestehen Schwerpunkte an mehreren Orten, so hat das Unternehmen einen gewissen Auswahlspielraum. Jedoch ist eine schlechthin willkürliche Festlegung der Hauptniederlassung für unzulässig zu erachten, desgleichen grundsätzlich eine Mehrheit von Hauptniederlassungen.
Der Ort der Niederlassung bzw. Hauptniederlassung wird im Handelsregister verlautbart, desgleichen seine Verlegung.
Unterhält das Unternehmen noch an anderen Orten als dem der Hauptniederlassung Einrichtungen, so stellen auch diese eine Niederlassung -- "Zweigniederlassung" dar, wenn ihnen eine gewisse wirtschaftliche Selbständigkeit zukommt. Zweigniederlassungen werden eigens im Register verlautbart.
Außerdem bestehen für die Zweigniederlassung noch folgende rechtliche Besonderheiten: Sie kann aus der Firma des Unternehmens mit Zusätzen eine eigene Firma bilden. Dann kann auch eine Prokura auf die Zweigniederlassung beschränkt werden. Erfüllungsort und Gerichtsstand richten sich auch nach der Zweigniederlassung.
Nach § 118 Abs. 1 BetrVG gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für bestimmte Unternehmen und Betriebe nur mit Einschränkungen. Es sind dies Betriebe und Unternehmen, die bestimmten ideellen Zielsetzungen dienen und für die sich die Bezeichnung "Tendenzbetrieb" oder "Tendenzunternehmen" eingebürgert hat. Dabei ist allerdings die "Tendenz" des Unternehmens oder Betriebes nicht im Sinne einer bestimmten einseitigen Richtung zu verstehen. Der Begriff bezeichnet vielmehr nur vereinfacht die in § 118 Abs. 1 BetrVG geschützten geistig-ideellen Zielsetzungen des Betriebes oder Unternehmens. Geschützt werden Betriebe und Unternehmen mit einer politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmung sowie Betriebe und Unternehmen, die Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung dienen.
Zweck der Regelung ist es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen den Beteiligungrechten der Arbeitnehmer, die im Sozialstaatsprinzip ihre Grundlage haben, und den Freiheitsrechten der Tendenzunternehmen. Die Ausübung von Grundrechten soll nicht durch Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates beeinflußt werden. Nicht alle in § 118 Abs. 1 BetrVG geschützten Bestimmungen stellen sich jedoch als Ausübung von Grundrechten dar. Nur für verfassungsrechtlich geschützten Bestimmungen, wie dies für die durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Berichterstattung und Meinungsäußerung der Fall ist, ist daher der durch § 118 BetrVG bewirkte Tendenzschutz verfassungsrechtlich geboten. Aber auch soweit der Tendenzschutz auf nicht verfassuhgsrechtlich geschützte Bestimmungen erstreckt ist, verstößt die Regelung nicht gegen das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 GG.
Ein großer Teil der Unternehmen wird heute von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften betrieben. In diesen Fällen macht uns das Gesetz die Prüfung der Kaufmannseigenschaft leicht. Es bedarf nicht der Prüfung, ob Gegenstand der Tätigkeit der Betrieb eines Handelsgewerbes ist. Vielmehr unterstehen diese Gesellschaften als sog. Formkaufleute automatisch und ausnahmslos dem Handelsrecht. Sie sind kraft Rechtsform Kaufleute, und zwar Vollkaufleute. Damit unterliegen sie dem gesamten Handelsrecht, auch dem Recht der Handelsgeschäfte.
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