Neben dem Grundtypus des Kaufs ergeben sich in der Praxis häufig Modifikationen. Diese können aufgrund der Privatautonomie von den Parteien weitestgehend frei vereinbart werden. Damit besteht die Möglichkeit, Geschäfte wirtschaftlich optimal zu gestalten. Die in der Praxis wichtigste Abänderung ist hierbei der Kauf unter Eigentumsvorbehalt. Aufgrund seiner Bedeutung wurde vom Gesetzgeber in § 455 BGB eine Regelung getroffen, die bei der Auslegung und der Abwicklung solcher Kaufverträge behilflich ist.
Der Kauf unter Eigentumsvorbehalt ergibt sich aus der häufig vorkommenden Situation, dass der Käufer den Kaufpreis nicht gleich oder nicht vollständig bezahlen kann. Es wird daher vereinbart, dass der Käufer das Eigentum an der Kaufsache erst dann erhalten soll, wenn er den Kaufpreis vollständig bezahlt hat. Der Verkäufer erhält also mit dem Eigentumsvorbehalt ein Sicherungsmittel.
Durch diese Modifikationen ändern sich die Grundpflichten von Käufer und Verkäufer: 1. Der Käufer muss den Kaufpreis nicht sofort bezahlen. Es wird ihm eine besondere Zahlungsweise gewährt, z.B. die Zahlung auf Raten, Kredit oder Stundung. 2. Der Verkäufer wird nicht verpflichtet, sofort das Eigentum an den Käufer zu übertragen. Vielmehr bleibt der Verkäufer bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentümer. Bis zu diesem Zeitpunkt erhält der Käufer nur ein Gebrauchsrecht an der Sache. Er darf sie also benutzen, nicht jedoch die Rechte eines Eigentümers ausüben.
Bezahlt der Käufer nicht oder nicht vollständig, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Dann sind die Leistungen des Vertrages zurückzugewähren. Der Verkäufer kann aufgrund seines vertraglichen (schuldrechtlichen) Anspruchs und als Eigentümer (dinglicher Anspruch) die Kaufsache zurückfordern. Selbstverständlich muss er dem Käufer schon erfolgte Zahlungen auf den Kaufpreis zurückerstatten.
Text 5. „Kredit und Kreditsicherheiten“.
Das Verbraucherkreditgesetz
Das VerbrKrG ist eines der wichtigsten Gesetze zum Schutz der Verbraucher im Kreditwesen. Seine hohe wirtschaftsrechtliche Praxisrelevanz ergibt sich aus seinem weiten Anwendungsgebiet. Es greift immer dann ein, wenn ein privater Verbraucher Konsumgüter zu einem Preis von mindestens 200 Euro auf Kredit kauft. Auf Kredit kaufen bedeutet, dass irgendeine Form einer Finanzierungshilfe vom Verkäufer gegeben wird. Bei solchen Geschäften bestehen für den Verbraucher besondere Risiken. Deshalb schreibt das Gesetz zunächst bestimmte formelle Mindestanforderungen für den Kredit vor. Dazu zählt das Schrift-formerfordernis sowie die notwendige Angabe des effektiven Jahreszinses. Außerdem besteht für den Verbraucher ein Widerrufsrecht. Er hat dadurch eine Woche Bedenkzeit und kann sich ggf. vom Vertrag lösen. Nur so kann der Verbraucher den Überblick über seine Gesamtverpflichtungen wahren und sich vor Überschuldung schützen. Erfüllt der Vertrag nicht die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen, so ist er grundsätzlich nichtig. Dieses kann für den Kreditgeber wirtschaftlich sehr nachteilige Folgen haben. Durch die drohenden finanziellen Sanktionen für den Kreditgeber sorgt das Gesetz für einen effektiven Verbraucherschutz.
Text 6. „Das Handelsrecht“.
Der Handelsstand
Der Begriff „Handelsstand“ findet sich im Handelsgesetzbuch. Das HGB stammt aus einer Zeit, in der die Bürger in verschiedene Stände eingeteilt waren. Es gab den Stand der Handwerker, der Beamten, der Handeltreibenden usw. Zum Handelsstand der Handeltreibende zählten nicht nur die Händler, sondern auch andere am Handel beteiligte Personen, wie etwa Fabrikanten, Bankiers, Kommissionäre, Spediteure etc. Alle diese Handeltreibenden werden unter dem Begriff „Kaufmann“ zusammengefaßt. Der Handelsstand umfaßt also den Stand der Kaufleute. Das Recht des Handelsstandes befaßt sich daher mit der Frage, wer Kaufmann ist, wie die Registrierung des Kaufmanns und seine Firmenbildung zu erfolgen hat. Zum Regelungsinhalt des Handelsstands gehört auch die Rechnungslegung der Kaufleute. Dabei ist der Kaufmann nicht nur der zentrale Begriff des Handelsstandes, sondern überhaupt der zentrale Anknüpfungspunkt im HGB. Das HGB kommt nur dann zur Anwendung, wenn an einem Rechtsverhältnis zumindest ein Kaufmann beteiligt ist. Das bedeutet, die Anwendbarkeit des HGB erfordert die Prüfung der Kaufmannseigenschaft der Beteiligten. Als Kaufmann im Sinne des HGB gilt, wer ein Handelsgewerbe betreibt.
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