Grundlagen des deutschen wirtschaftsrechts. Основы немецкого экономического права, страница 9

Unter Gewerbe versteht man eine nach außen in Erscheinung tretende, planmäßig und in Gewinnerzielungsabsicht betriebene, selbständige und wirtschaftliche Tätigkeit, die erlaubt sein muss.

Text 7. „Das Gesellschaftsrecht“.

Die Entstehung der Personengesellschaften

Wesentliche Grundlage des Entstehens der Personengesellschaften ist der Gesellschaftsvertrag. Grundsätzlich ist dessen Abschluß formfrei möglich, sogar stillschweigend bzw. konkludent. Der Gesellschaftsvertrag ist ein auf die Vereinigung von Leistungen gerichteter gegenseitiger Vertrag. Ist der Gesellschaftsvertrag rechtsfehlerhaft, so ist, wenn die Gesellschaft ihre Tätigkeit schon aufgenommen hat bzw. schon in Vollzug gesetzt ist, darauf zu achten, inwieweit Dritte schutzwürdige Interessen haben. Ggf. darf nach den Grundsätzen über die (faktische bzw.) fehlerhafte Gesellschaft ein beim Vertragsabschuß, Irrender bzw. arglistig getäuschter Gesellschafter den Gesellschaftsvertrag nur mit Wirkung für die Zukunft anfechten.

Text 8. „Personen- und Kapitalgesellschaften“.

Die Gründung der Kapitalgesellschaften

Die Gründung der Kapitalgesellschaften verläuft etwas komplizierter als die Personengesellschaftsgründung. Zunächst müssen die Gründer sich vertraglich einigen. Diesen speziellen Gesellschaftsvertrag nennt man Satzung. Sie ist notariell zu beurkunden. Dabei ist festzustellen, wieviel Kapital jeder Gründer bzw. Gesellschafter aufzubringen hat bzw. wie hoch sich der Gesellschaftsanteil beläuft. Danach sind die Organe der Gesellschaft (Aufsichtsrat, Vorstand der AG; Geschäftsführer der GmbH) zu bestellen. Bar- bzw. Sacheinlagen sind zu erbringen, Gründungsberichte zu erstellen, die Gründungsprüfung ist vorzunehmen. Alsdann ist die Anmeldung zum Handelsregister zu tätigen. Mit der konstitutiv wirkenden Eintragung im Handelsregister ist die Gründung vollendet, die Kapitalgesellschaft erlangt Rechtsfähigkeit. War die Gesellschaftsgründung rechtsfehlerhaft, so kann die durch die Eintragung entstandene juristische Person grundsätzlich nur ex nunc (d.h. für die Zukunft) und auch nur aus wenigen Gründen vernichtet werden.

Text 9.  „Das Arbeitsrecht“.

Die Grundrechte im Arbeitsrecht

Alle geschilderten Regelungen des Arbeitsrecht unterliegen auch der deutschen Verfassung, dem Grundgesetz. Das Grundgesetz enthält Grundrechte. Diese waren ursprünglich als Abwehrrechte des Bürgers gegenüber dem Staat gedacht. Trotzdem stehen die deutschen Gerichte auf dem Standpunkt, dass diese Grundrechte eine „mittelbare Wirkung“ für gesamte Privatrechtsordnung entfalten, in besonderen Maßen aber auf das Arbeitsverhältnis ausstrahlen. Man geht davon aus, dass das Arbeitsverhältnis von allgemeinen Generalklauseln geprägt ist. Dazu zählt z.B. der Grundsatz von Treu und Glauben. Was Treu und Glauben ist, ergibt sich u.a.  aus der Werteordnung der Grundrechte. So kann sich der einzelne Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber also auch auf die in der Verfassung verankerten Grundrechte berufen. Als besonders wichtig haben sich hier die Grundrechte der Gleichheit, der Meinungsäußerungsfreiheit, der Ehe und Familie und der Koalitionsfreiheit erwiesen. Nicht zuletzt wirkt auch das Sozialstaats- und das Rechtsstaatsprinzip auf das Arbeitsrecht ein. 

Text 10. „Das Wettbewerbsrecht“.

Besondere Verkaufsveranstaltungen.

Ausverkäufe, Räumungsverkäufe und andere besondere Verkaufsveranstaltungen stellen das Wettbewerbsrecht vor schwierige Fragen. Einerseits sind sie wirtschaftlich oft sinnvoll. Andererseits können sie aber auch zur Irreführung des Verbrauchers eingesetzt werden. Sie locken mit angeblich besonderen Vorteilen und können damit die Chancengleichheit anderer Mitbewerber gefährden. Typisch für solche Sonderveranstaltungen ist, dass der Warenabsatz beschleunigt werden soll. Dafür werden außerhalb des üblichen Geschäftsverkehrs Aktionen durchgeführt, die mit besonderen Kaufvorteilen werben. In § 7 Absatz 1 und 2 UWG ist ein grundsätzliches Verbot dieser Verkaufsveranstaltungen normiert. Allerdings läßt das Gesetz auch drei Arten von Ausnahmen zu. Erlaubt sind sog. Saisonschlußverkäufe, Jubiläumsverkäufe und Räumungsverkäufe.