Grundlagen des deutschen wirtschaftsrechts. Основы немецкого экономического права, страница 2

Das zweite Prinzip, das sog. Abstraktionsprinzip, führt den Gedanken des Trennungsprinzips fort. Es legt fest, dass Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft in ihrer rechtlichen Wirksamkeit ebenfalls strikt getrennt beurteilt werden müssen. Die Wirksamkeit eines der beiden Rechtsgeschäfte hängt nicht von dem Bestehen oder der Wirksamkeit des anderen ab (siehe Skizze Nr. 2.). Um bei dieser absoluten Betrachtung die Entstehung von ungerechten Ergebnissen zu vermeiden, dient das Bereicherungsrecht als Korrekturmechanismus. Man sagt „Das Bereicherungsrecht heilt die Wunden, die das Abstraktionsprinzip schlägt.“[2]

Skizze Nr. 2

Bei der Bearbeitung und Lösung juristischer Fälle haben diese Prinzipen eine elementare Bedeutung. Die Nichtbeachtung führt zu schwerwiegenden Fehlern. Es ist deshalb sehr wichtig, diese Grundlagen des deutschen Privatrechts richtig zu verstehen.[3]

B. Sprachliche Aspekte.

B. 1. Sprechen

b. 1. 1. Übersetzen und merken Sie sich folgende Stichwörter und Wendungen zum Text:

-  das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB);

-  innerhalb einzelner Bücher;

-  die allgemeinen Regeln für das gesamte bürgerliche Recht;

-  das Schuldrecht, das Sachenrecht;

-  das Familien- und Erbrecht;

-  für alle Bereiche des BGB gelten;

-  die römisch-rechtliche Einteilung;

-  vom Allgemeinen zum Besonderen gehen;

-  „Allgemeiner Teil“ (AT);

-  Vorschriften über natürliche und juristische Personen, Sachen und Rechtsgeschäfte;

-  die Rechtsfähigkeit des Menschen;

-  bestimmte Rechtsverhältnisse nicht regeln;

-  als ein Gesetz betrachten;

-  die Rechtssätze aus anderen Teilen des BGB;

-  einen Rechtsfall beurteilen;

-  den AT- Regeln entgegenstehen;

-  von Spezialität sprechen;

-  die Zielsetzung des Allgemeinen Teils verwirklichen;

-  eine geschlossene Regelung der Rechtsinstitute;

-  dem Sachenrecht zuordnen;

-  vertragliche und gesetzliche Schuldverhältnisse behandeln;

-  die Rechtsverhältnisse zwischen „Gläubiger und „Schuldner“;

-  sich in einen Allgemeinen und einen besonderen Teil gliedern;

-  Vorschriften über den Besitz als der tatsächlichen Herrschaft über eine Sache;

-  die Regelung des Eigentums;

-  umfassende rechtliche Herrschaftsmacht über eine Sache;

-  sog. sonstige dingliche Rechte;

-  im Vergleich zum Eigentumsrecht einen beschränkten Inhalt haben;

-  Pfandrecht, Grundschuld, Hypothek;

-  als Sicherungsmittel in der Kreditwirtschaft dienen;

-  die rechtlichen Beziehungen im Rahmen von Ehe und Familie;

-  Eheschließung, Ehescheidung, die rechtlichen Folgen einer Scheidung;

-  das eheliche Güterrecht;

-  die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern;

-  Namensrecht, Adoptionsrecht, Betreuungsrecht;

-  die vermögensrechtlichen Folgen beim Tod einer Person;

-  der Grundsatz der Testierfreiheit;

-  durch Testament oder Erbvertrag regeln;

-  gewisse Schranken setzen;

-  eine Mindestbeteiligung am Nachlaß des Erblassers;

-  die Abwicklung des Erbfalls;

-  das Recht der Erbengemeinschaft;

-  dem Trennungsprinzip unterworfen sein;

-  zwischen dem Verpflichtungsgeschäft und dem Verfügungsgeschäft unterscheiden;

-  durch einen schuldrechtlichen Vertrag begründen;

-  eine Verpflichtung zu einer Leistung;

-  die Änderung der tatsächlichen Rechtslage;

-  das Eigentum an einer Sache übertragen;

-  die sog. dingliche Rechtslage;

-  das sog. Abstraktionsprinzip;

-  das Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft strikt getrennt beurteilen;

-  die Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte;

-  das Bereicherungsrecht als Korrekturmechanismus;

-  die Bearbeitung und Lösung juristischer Fälle;

-  eine elementare Bedeutung haben;

-  die Grundlagen des deutschen Privatrechts;

b. 1. 2. Fragen zum Verständnis: