Grundlagen des deutschen wirtschaftsrechts. Основы немецкого экономического права, страница 6

x)  Das Trennungsprinzip besagt, dass strikt zwischen dem Verpflichtungsgeschäft und dem Verfügungsgeschäft zu unterscheiden ist.

y)  Das zweite Prinzip, das sog. Abstraktionsprinzip, führt den Gedanken des Trennungsprinzips fort und legt fest, dass Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft in ihrer rechtlichen Wirksamkeit ebenfalls strikt getrennt beurteilt werden müssen.

C. Rechtliche Aspekte.

c. 1. 1. Klären Sie die Bedeutung der folgenden Wendungen:

a) vom Allgemeinen zum Besonderen gehen ___________________________

b)  „Allgemeiner Teil“ _____________________________________________

c)  die allgemeinen Regeln __________________________________________

d)  Vorschriften über natürliche und juristische Personen __________________

e)  allgemein gültige Rechtsnorm _____________________________________

f)  die Rechtsfähigkeit des Menschen __________________________________

g)  ein Buch des BGB als gesondertes Gesetz betrachten ___________________

h)  von Spezialität sprechen __________________________________________

i)  die Zielsetzung des allgemeinen Teils verwirklichen ___________________

j)  eine geschlossene Regelung der Rechtsinstitute ______________________

k)  vertragliche und gesetzliche Schuldverhältnisse behandeln ______________

l)  die Rechtsverhältnisse zwischen „Gläubiger“ und „Schuldner“ ___________

m)  sog. sonstige dingliche Rechte _____________________________________

n)  als Sicherungsmittel in der Kreditwirtschaft __________________________

o)  die rechtlichen Beziehungen im Rahmen von Ehe und Familie ___________

p)  die vermögensrechtlichen Folgen beim Tod einer Person ________________

q)  die Erbfolge durch Testament und Erbvertrag regeln ___________________

r)  eine Mindestbeteiligung am Nachlaß des Erblassers ____________________

s)  die Abwicklung des Erbfalls ______________________________________

t)  zwischen dem Verpflichtungsgeschäft und dem Verfügungsgeschäft unterscheiden __________________________________________________

u)  durch einen schuldrechtlichen Vertrag begründen ______________________

v)  die Änderung der tatsächlichen Rechtslage __________________________

w)  das Eigentum an einer Sache übertragen _____________________________

x)  die Verpflichtung zu einer Leistung ________________________________

y)  die absolute Betrachtung der Wirksamkeit beider Rechtsgeschäfte ________

z1) die Entstehung von ungerechten Ergebnissen _________________________

z2) das Bereicherungsrecht als Korrekturmechanismus ____________________

z3) die Bearbeitung und Lösung juristischer Fälle ________________________

z4) die Grundlagen des deutschen Privatrechts ___________________________  

c. 1. 2. Schreiben Sie zu jedem Punkt fünf, sechs Stichwörter, die Ihnen ermöglichen, den Inhalt des Textes zusammenzufassen.

a)  der Aufbau des BGB;

b)  „Allgemeiner Teil“;

c)  das römische Recht;

d)  die Rechtsfähigkeit des Menschen;

e)  die Zielsetzung des Allgemeinen Teils;

f)  das Schuldrecht;

g)  das Sachenrecht;

h)  das Familienrecht;

i)  das Erbrecht;

j)  das Trennungsprinzip;

k)  das Verpflichtungsgeschäft;

l)  das Verfügungsgeschäft;

m)  das Abstraktionsprinzip;

n)  das Bereicherungsrecht;

c. 1. 3. Kreuzen Sie die Ihrer Meinung nach richtige Antwort an.

Nr.

Aussage

richtig

falsch

1.

Im dritten Buch des BGB wird das Schuldrecht geregelt.

2.

Die Idee des AT‘s gilt für alle Bücher des BGB.

3.

Das BGB hat sehr wenig aus dem römischen Recht übernommen.

4.

Der AT regelt bestimmte Verhältnisse abschließend.

5.

Der Gesetzgeber hat die Zielsetzung des Allgemeinen Teils vollständig umsetzen können.

6.

Zu den dinglichen Rechten gehören das Namensrecht, das Adoptions-recht und das Betreuungsrecht.

7.

Die Rechte des Erblassers sind nicht beschränkt.

8.

Das Verpflich-tungsgeschäft führt zur Änderung der dinglichen Rechtslage.

9.

Das Ziel des Bereicherungs-rechts ist es, ungerechte Ergebnisse zu korrigieren.

10.

Das Verpflich-tungs- und das Verfügungs-geschäft sind zusammen zu beurteilen.