Grundlagen des deutschen wirtschaftsrechts. Основы немецкого экономического права, страница 10

Schlussverkäufe werden nur im Winter und Sommer für einen genau festgelegten Zeitraum von 12 Werktagen zugelassen. Hierbei dürfen Textilien, Bekleidung, Schuh- und Lederwaren oder Sportartikel angeboten werden. Alle anderen Waren, die nicht einer starken saisonalen Änderung unterliegen, sind ausgeschlossen.

Jubiläumsverkäufe dürfen nur alle 25 Jahre und Räumungsverkäufe nur bei Vorliegen besonderer Gründe durchgeführt werden.

Text 11. „Das Urheberrecht“.

Die Schöpfungshandlung im Urheberrecht

Der Urheberschutz entsteht mit der Schöpfungshandlung. Das Werk ist ab dem Zeitpunkt seiner Entstehung geschützt. Es bedarf keinerlei formeller Akte, um den urheberrechtlichen Schutz herbeizuführen. Anders als beispielsweise der Erfinder, der ein Patent auf seine Erfindung begehrt, muss der Urheber sein Werk nirgends anmelden oder registrieren lassen. Entsprechend bekommt er von keiner staatlichen Stelle eine formelle Anerkennung seiner Urheberschaft. Daraus ergibt sich, dass dieser Schutz nicht endlos dauern kann. Denn solange das Urheberrecht besteht, ist die Allgemeinheit daran gehindert, den geschützten Gegenstand frei zu benutzen. Irgendwann einmal hat der Berechtigte ausreichend Gelegenheit gehabt, seine Leistung zu verwerten und damit einen ausreichenden Lohn für seine Schöpfung zu erhalten. Zu diesem Zeitpunkt überwiegt das Interesse der Allgemeinheit, dieses Werk endlich frei und ohne Beschränkung nutzen zu dürfen. Das Urheberrecht dehnt die Schutzdauer des Werkes außerordentlich lange aus. Der urheberrechtliche Schutz besteht während der gesamten Lebenszeit des Autors und während weiterer 70 Jahre nach dem Tod des Autors. 

Text 12. „Das Insolvenzrecht“.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Ein Insolvenzverfahren wird niemals von Amts wegen eingeleitet. Zunächst muss ein Eröffnungsantrag als formelle Voraussetzung vorliegen. Dieser Antrag kann vom Gläubiger oder vom Schuldner eingereicht werden. Das Antragsrecht im Insolvenzverfahren ist von der Antragspflicht zu unterscheiden, die sich aus anderen Gesetzesgrundlagen ergibt. So sind z. B. der Vorstand oder der Geschäftsführer einer juristischen Person verpflichtet, bei Vorliegen der materiellen Gründe einen Insolvenzantrag zu stellen. Diese materiellen Gründe werden im Insolvenzverfahren als Eröffnungsgrund bezeichnet. Der Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Das bedeutet, der Schuldner kann seine Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen. Bei juristischen Personen existiert als weiterer Eröffnungsgrund die Überschuldung.

Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. Er ist das zentrale Organ des Verfahrens und trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung, insbesondere die Befriedigung der Gläubiger. Der Schuldner verliert mit der Eröffnung das Recht, sein Vermögen zu verwalten und Prozesse zu führen. Diese Rechte stehen nur noch dem Insolvenzverwalter zu.

Text 13. „Die Wirtschaftsordnung der BRD“.

Die Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland wird zutreffend als System sozialer Marktwirtschaft bezeichnet. Das Grundgesetz (GG) hat dieses System nicht ausdrücklich als solches i.S. eines Ordnungsmusters zur Koordination und Lenkung der Wirtschaft festgeschrieben. Nach ganz h. M. soll dem GG auch die Entscheidung für eine soziale Marktwirtschaft nicht zu entnehmen sein. Die gegenwärtige Wirtschaftsordnung stellt danach nur ein vom Grundgesetz akzeptiertes Ergebnis (wirtschafts-)politischer Willensbildung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers im Rahmen des von der Verfassung offengehaltenen Gestaltungsspielraums dar.

Die marktwirtschaftliche Ordnung der Wirtschaft bedeutet, dass die Volkswirtschaft prinzipiell nach dem Gesetz von Angebot und Nachfrage durch den Wettbewerb eigenverantwortlicher Rechtspersonen (Wirtschaftssubjekte) gesteuert wird, die Waren und Leistungen anbieten und ihrerseits wieder als Nachfrager von Gütern und Leistungen auftreten. Dadurch wird eine überwiegend privatautonome Gestaltung der Ordnung der Wirtschaft gewährleistet. Dies entspricht vor allem den grundgesetzlichen Gewährleistungen: der allgemeinen Handlungsfreiheit auch im wirtschaftlichen Bereich, der Vereinigungsfreiheit und der Berufs- und Gewerbefreiheit.