Rechtsbehelfe des Gläubigers beim gegenseitigen Vertrag. Der Gläubiger hat nach §280 BGB ein dreifaches Wahlrecht, страница 2

Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur zwischen Personen bestehen, von denen jeweils die eine einen Anspruch gegen die andere hat. Welche Qualität die Ansprüche haben, ist belanglos. Sie können sich aus Vertrag oder Gesetz ergeben, schuldrechtlicher oder dinglicher Natur sein und brauchen insbesondere (insoweit im Gegensatz zur Aufrechnung) nicht gleichartig zu sein. Das Zurückbehaltungsrecht ist immer dort zu prüfen, wo mangels Gleichartigkeit die Aufrechnung ausscheidet.

Zurückbehaltungsrecht setzt voraus, daß der Anspruch des Schuldners fällig ist (Merke: Es muß also der Gegenanspruch fällig sein). Ist sein Gegenanspruch noch nicht fällig, kann der Schuldner auch nicht zurückbehalten. Er muß dann , eben später, zum Zeitpunkt der Fälligkeit, seinen Anspruch geltend machen und  notfalls eine selbstständige Klage einreichen. Auf der anderen Seite muß natürlich auch der Anspruh des Gläubigers fällig sein, weil sonst seine Klage als verfrüht abgewiesen wird.

Die Einrede des nichterfüllten Vertrages

Bei der Einrede des nichterfüllten Vertrages muß es sich um einen gegenseitigen Vertrag handeln ("Leistung um Gegenleistung"). Beispiele: Kauf, Miete, Dienstvertrag, Werkvertrag. Die Leistung muß "um der Gegenleistung willen" erfolgen. Auch bei der Einrede des nichterfüllten Vertrages muß die Gegenleistung fällig sein. Ausgeschlossen ist die Einrede des nichterfülltenVertrages, wenn der Schuldner vorleistungspflichtig ist.

Die Einrede des nichterfüllten Vertrages hat folgende Wirkungen:

Beruft sich der Schuldner im Prozeß auf das Zurückbehaltungsrecht, führt dieses nicht etwa zur Klageabweisung, sondern zur Verurteilung Zug um Zug. Außerdem kommt der Schuldner solange nicht in Verzug, als er sich auf die Einrede des nichterftillten Vertrages berufen kann (Wegen der engen Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung schließt bereits das Bestehen der Einrede den Verzug aus). In Verzug kommt der Schuldner erst, wenn der Gläubiger die Leistung anmahnt und gleichzeitig bereit und in der Lage ist, die eigene Leistung Zug um Zug zu bewirken.

§280 BGB

(Haftung bei zu vertretender Unmöglich""II)

(1) Soweit die Leistung infolge eines von dem Schuldner zu vertretender Umstandes unmöglich wird, hat der Schuldner dem Gläubiger den durch die Nichterfüllung entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Im Falle teilweiser Unmöglichkeit kann der Gläubiger unter Ablehnung des noch möglichen Teiles der Leistung Schadenersatz wegen  Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit verlangen, wenn die teilweise Erfüllung , für ihn kein Interesse hat.

§323 BGB

(Nicht zu vertretendes Unmöglirhw'l ", "I

(1) Wird die aus einem gegenseitigen Vertntl'.l' dlill , "I' 11 I, rI, Ilhliegende Leistung infolge eines Umstandes unmöglich, dCll w,'<I, I , I "," 11 ,1'1 :Illclere Teil zu vertreten hat, so verliert er den Anspruch aufdil" ( II)" 111, 111"1)', hei teilweiser Unmöglichkeit mindert sich die Gegenleistung 11;11 Ii 1\ 1.,[\",[" ,1,1 0~472, 473.

(2)VerlangtderandereTeilnach§271 Herall',!,;!I" ,I, 1111 ",ngeschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretunl', <I,,,, I I ,,,I ""'I"II,lIs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet, diese minderl '.1,11 1,01",11 11.,,11 Maßgabe der §§472, 473 insoweit, als der Wert des Ersa!i',l':: 1111'1 ,I, I I "i1;;IIISpruchs hinter dem Werte der geschuldeten Leistung zurilek I d,· tI "

(3) Soweit die nach diesen Vorschrifkll 1111111 I" "llIrI"l'l(" Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den Vm'I' I" 111,11111 "I oll<" I krausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zuri.ickgd Oll" 11 \\ 11 "'li

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Kauf

(1) Durch den Kaufvertrag wild der Vekäufer einer Sache Vl'r "Ilichlet, dem Käufer die Sache zu übergehell lind d:I:: I ':i) ',Cll I 1I1ll all der Sache 111 vnschatTen.  Der Verkäufer eines Rechts ist verpflichtet, dem Käufer das Recht zu verschaffen und, wenn das Recht zum Besitz einer Sache berechtigt, die Sache zu übergeben. (2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Preis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Abschluß des Kaufvertrages

Der Abschluß des Kaufvertrages ist grundsätzlich formfrei. Notarielle Beurkundung ist allerdings vorgeschrieben beim Kauf von Grundstücken, von Eigentumswohnungen und von Geschäftsanteilen einer GmbH. Das gleiche gilt beim Kauf des gegenwärtigen Vermögens des Vertragspartners und bei einer Erbschaft.