Rechtsbehelfe des Gläubigers beim gegenseitigen Vertrag. Der Gläubiger hat nach §280 BGB ein dreifaches Wahlrecht

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Rechtsbehelfe des Gläubigers beim gegenseitigen Vertrag

Der Gläubiger hat nach §280 BGB ein dreifaches Wahlrecht:

a) Verlangt er Schadenersatz, so erstrebt er die Realisierung seines Leistungsanspruchs in Geld. Er sichert sich damit seinen Vertragsgewinn. Dies geschieht in besonderer Weise: In der Regel kommt es nicht dazu, daß der Gläubiger Schadenersatz für die unmögliche Leistung verlangt und seine Gegenleistung erbringt, vielmehr werden Leistung und Gegenleistung (geschuldete oder erbrachte Gegenleistung) meist miteinander wertmäßig verrechnet; der Gläubiger hat Anspruch auf Überschuß (Differenz). Niemals kann der Gläubiger, wenn er den Schadenersatzanspruch wählt, seine schon erbrachte Leistung zurückverlangen, sie wird nur wertmäßig im Schadenersatz berücksichtigt. Um die Leistung zurückverlangen zu können, müßte er zurücktreten.

b) Bedeutet die Durchführung des Vertrages für den Gläubiger keinen Gewinn oder gar einen Verlust, so wird er sein Rücktrittsrecht ausüben; damit fallen alle Ansprüche aus dem Vertrag dahin, so daß der Gläubiger Geschäftsverlust vermeidet. Die eigene schon erbrachte Leistung kann er nach bestimmten Regeln zurückfordern.

c) Endlich kann sich der Gläubiger schlicht nach §323 darauf berufen, daß der Anspruch auf die Gegenleistung erloschen ist und also seine Leistung verweigern oder, wenn erbracht, nach §812 zurückfordern. Dann mindert sich die Gegenleistung, soweit der Ersatzwert hinter der Leistung zurückbleibt. Ersatzherausgabe kann aber auch beim Schadenersatzanspruch verlangt werden, womit sich der Schaden um das Erlangte mindert.

d) Die drei Rechte stehen dem Gläubiger wahlweise zu. Für ihre Ausübung gilt folgendes: Der vom Gläubiger erklärte Rücktritt vernichtet die Vertragspflihten, also auch den Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung und den Ersatzherausgabeanspruch endgültig. Das Verlangen des Schadenersatzes läßt dagegen einen späteren Rücktritt noch so lange zu, als nicht der Anspruch befriedigt oder rechtskräftig zuerkannt ist. Die Rückforderung der eigenen Leistung nach §323 schließt Rücktritt wie Schadenersatzpflicht endgültig aus, die Verweigerung der eigenen Leistung läßt dagegen den Schadenersatzanspruch bestehen, mit dem sie vertraglich ist.

e) Im Prozeß muß der Gläubiger Unmöglichkeit oder Unvermögen beweisen. Weun er selbst auf Leistung verklagt ist, kann er sich den Beweis dadurch ersparen, daß er die Einrede des nichterfüllten Vertrages erhebt.

Teilweise Unmöglichkeit

Bei teilweiser Unmöglichkeit ist zu unterscheiden:

a) Grundsätzlich bleibt der Vertrag für die mögliche Rechtsleistung unter entsprehender Minderung der Gegenleistung bestehen (§323 BGB). Für den unmöglichen Teil  gilt §325 unmittelbar (Schadenersatz, Rücktritt, Leistungsverweigerung).

b) Diese Regel entfällt naturgemäß, wenn  der Vertragsinhalt nach dem Vertragswerk unteilbar ist, sei es, daß die teilweise Unmöglichkeit der Leistung in Wirklichkeit deren gänzliche Unmöglichkeit bedeutet, sei es, daß die Gegenleistung, nicht entsprechend geteilt werden kann.

c) Hat die Teilerfüllung des Vertrages fur den Gläubiger kein Interesse, so kann den ganzen Vertrag als unmöglich behandeln (§§235, 280).

Als besondere Einschränkung wird hervorgehoben, daß die Verletzung einer Nebenpflicht nicht hierher gehöre, sondern die Teilverletzung der Hauptpflicht. Haben Schuldner und Gläubiger das Unmöglichwerden zu vertreten, so kann sich der Schadenersatzanspruch nach §254 mindern; dafür entscheidet, von wem der Schaden überwiegend verursacht wurde. Diese Regel wird entsprechend herangezogen, um zu entscheiden,ob der Gläubiger nach §325 zurücktreten kann oder ob der Schuldner nach #324 von der Leistung frei wird und den Gegenleistungsanspruch behält.

Hat der Gläubiger die Unmöglichkeit  überwiegend überwiegend verursacht, wird der  Schuldner frei und bleibt das Enlgelt geschüldigt. Diese Regel ist unerfreulich starr, in beiden Fällen wird ein Teil unangemessen bevorzugt.

Zurückbehaltungsrecht

Wenn die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch des Gläubigers erfüllt sind, und der Schuldner keine Hinderungsgründe geltend machen kann, ist jede Leistungsverzögerung unberechtigt. Der Schuldner kommt in Verzug. In Ausnahmefällen räumt jedoch der Gläubiger ein Zurückbehaltungsrecht ein.

Das Zurückbehaltungsrecht nach 0273 BGB gewährt dem Schuldner das Recht, seine Leistung zu verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird: "Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger so kann er sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht). "

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Немецкий язык
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Конспекты лекций
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